Zusammenfassung:

Das Telemediengesetz (kurz TMG) wurde durch das Digitale-Dienst-Gesetz (DDG) am 14.Mai 2024 ersetzt. Auch das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde im gleichen Zuge zum neuen Telekommunikation-Digitale-Dienst-Datenschutzgesetz („kurz“ TDDDG) umbenannt. Die gesetzlichen Änderungen vom Mai 2024 ergeben einen Handlungsbedarf von Betreibern von Webseiten unter anderem im Impressum und in deren Datenschutzbestimmungen.

Was genau ist das Digitale-Dienst-Gesetz?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt seit dem 14.Mai 2024 das veraltete Telemediengesetz (TMG) und ergänzt die EU-Verordnung des Digital Services Act (DSA). Es regelt die Verantwortungen und Pflichten von Online-Plattformen und -Dienste, um Nutzer vor illegalen Inhalten zu schützen.

 

Was regelt das Digitale Dienste Gesetz?

Das Digitale Dienste Gesetz (DDG) regelt, wie Plattformen rechtswidrige Inhalte moderieren und entfernen müssen. Zu den illegalen Inhalten zählen unter anderem Hassreden, falsche Informationen und urheberrechtsverletzende Inhalte. Das Ziel des DSA und des DDG ist es, Nutzern ein sicheres Online-Umfeld zu Verfügung zu stellen und die weitere Verbreitung von nicht gewünschten Inhalten zu reduzieren. Dabei zielen die Gesetze darauf ab, den Nutzern mehr Transparenz zu ermöglichen und eine Kontaktstelle zu benennen.

Das Gesetz nennt verschiedene Pflichten welche Betreiber von Online-Vermittler einzuhalten haben. Je nach Größe der Online-Dienste resultieren verschiedene Pflichten, welche Sie eigenständig überprüfen sollten. Generell lassen sich nach der Verordnung des DSA vier Stufen unterscheiden.

 

  1. Durchleitungsdienste, welche bereitgestellte Informationen von Nutzern lediglich übermittelt werden oder der Zugang zu sogenannten Kommunikationsnetzen vermittelt wird. Unter anderem zählen dazu WLAN- oder VPN-Anbieter, Top-Level-Domain Anbieter oder E-Mail-Dienst Anbieter.
  2. Caching-Dienste: Das sind Dienste, welche zeitlich begrenzt Informationen zwischenspeichert. Diese werden vor allem für schnellere Informationsübermittlung verwendet – beispielsweise eine Webseite oder ein Webshop mit einem DNS- oder Web-Caching.
  3. Hosting-Dienste, welche Informationen von Nutzern in deren Auftrag speichern. Darunter zählen zum Beispiel Web-, Server- oder Mail-Hosting-Dienste.
  4. Eine weitere besondere Form von Vermittlungsdiensten der Dritten Stufe (Hosting-Dienste) sind Online-Plattformen. Beispiele hierfür sind Online-Dienste sind Social-Media Plattformen, größere Online- oder Webshops.

 

Müssen Sie nach dem Digital Service Act (DSA) handeln?

Wenn Sie Vermittlungsdienstleister sind und Inhalte Dritter speichern, ist der DSA für sich wahrscheinlich relevant. Eine kleine Auflistung finden Sie hier:

  • Webhosting-Anbieter: Werden Informationen im Auftrag Ihrer Kunden auf Ihren oder externen Servern gespeichert, zählen Sie im Sinne des DSA zu den Hosting-Diensten und sollten die Regeln des DSA berücksichtigen
  • Webseitenbetreiber: Haben Sie eine Webseite mit Kommentarfunktionen, können für Sie theoretisch das DSA gelten. Jedoch zählt die Kommentarfunktion bei den meisten Webseiten zu einer Nebenfunktion (es sei denn, es handelt sich um einen größeren Webblog). In diesem Fall wird für Sie das DSA nicht von großer Bedeutung sein.
  • Online-Blogs/Foren: Auch hier kommt es wieder darauf an, welche Funktion der Online-Blog hauptsächlich verfolgt. Dient ihr Blog mit Kommentarfunktionen für den Austausch von Nutzerdaten von Usern, zählen Sie mit hoher Wahrscheinlich zu einem Vermittlungsdienstleister nach dem DSA und sollten handeln. Betreiben Sie jedoch einen Blog, welcher sich auf das Hochladen Ihrer eigenen Beiträge konzentriert, ist das DSA nicht anwendbar.

An dieser Stelle möchten wir Sie auf den Hauf.de Artikel verweisen, welcher sehr detailliert auf die verschiedenen Vermittlungsdienste und deren Handlungsempfehlungen eingeht.

 

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TMG wird zu DDG und TTDSG wird zu TDDDG – Änderungen im Impressum & der Datenschutzerklärung

Sie als Webseitenbetreiber oder Website-Administrator sind nun aufgerufen, Ihre Datenschutzerklärung sowie Ihr Impressum zu prüfen, ob Sie sich mit einem Verweis auf das TMG oder das TTDSG beziehen.

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Änderungen im Impressum:

Jeder Webseitenbetreiber ist dazu verpflichtet ein Impressum zu haben. Diese Regelung ging aus § 5 TMG hervor. Nun wird die Pflicht des Impressums durch § 5 DDG geregelt.

 

§ 5 TMG wird zum § 5 DDG

Bei den folgenden Änderungen handelt es sich um rein formale Änderungen. Inhaltliche Änderungen in Ihrem Impressum müssen Sie nicht durchführen.

Wenn Sie keine § 5 TMG Verweise im Impressum oder in Ihrer Datenschutzerklärung haben, brauchen Sie sich keine weiteren Sorgen zu machen. Es besteht aktuelle keine gesetzliche Verpflichtung, die Paragrafen zu nennen. Wir empfehlen Ihnen auch den Impressum-Generator von eRecht 24. Dieser ist bereits auf dem neusten Stand und berücksichtigt die aufgeführten Neuerungen.

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Änderungen in der Datenschutzerklärung:

In Ihrer Datenschutzerklärung werden Sie womöglich des Öfteren auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verweisen. Dieses wird, wie das TMG, durch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) ersetzt. Auch hier müssen Sie lediglich die Bezeichnungen ändern.

 

TTDSG wird umbenannt in TDDDG

Unser Fazit

Die meisten Webseitenbetreiber müssen nur kleine Änderungen im Impressum und in der Datenschutzerklärung durchführen. Viele Webseitenbetreiber müssen sonst keine weiteren Bedenken haben. Wir empfehlen jedoch jedem Webseitenbetreiber die rechtliche Grundlage zu prüfen.

Wenn Sie von uns Änderungen wünschen, helfen wir Ihnen gerne diese zeitnah und unkompliziert anzupassen.